Präambel
Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. - Art. 10 GG
Unser Anliegen ist die Förderung einer freien, offenen und demokratischen Gesellschaft durch die Stärkung von Grundrechten, insbesondere der Telekommunikations- und Informationsfreiheit.
Artikel10 ist eine galaktische Gemeinschaft von Lebewesen, unabhängig von Alter, Geschlechtsidentität und Abstammung sowie gesellschaftlicher Stellung, die sich grenzüberschreitend für Informationsfreiheit einsetzt und mit den Auswirkungen von Technologien auf die Gesellschaft sowie das einzelne Lebewesen beschäftigt und das Wissen um diese Entwicklung fördert.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen “Artikel10”. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz “e. V.” ergänzt.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung, der Volks- und Berufsbildung und der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene sowie die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung dieses steuerbegünstigten Zweckes durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
2.2.1 Durchführung von anwendungsorientierten Forschungsvorhaben, insbesondere zum Thema Zensur, Anonymität und Sicherheit im Internet;
2.2.2 Förderung der Verbreitung von Bürgerdatennetzen und anonymen Telekommunikationsmitteln, um diese für die Allgemeinheit nutzbar zu machen;
2.2.3 Organisation und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen, unter anderem in Form von Vorträgen und Seminaren zum sicheren Umgang mit informationstechnischen Systemen;
2.2.4 Zusammenarbeit und Austausch mit nationalen und internationalen Organisationen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.
2.3 Der Verein kann diese Zwecke selbst und unmittelbar durch eigene Aktivitäten verfolgen oder Mittel für die Verwirklichung dieser steuerbegünstigten Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft des privaten Rechts beschaffen und diesen bereit stellen. Die Weiterleitung von Mitteln an Körperschaften im Ausland, die dort vergleichbare steuerbegünstigte Zwecke fördern, erfolgt nur, sofern sich diese verpflichten, dem Verein bis spätestens 3 Monate nach Abschluss des Kalenderjahres einen ausführlichen Mittelverwendungsbericht mit entsprechenden Nachweisen zu übersenden, damit die Körperschaft die steuerbegünstigte Verwendung der Mittel seinem Finanzamt gegenüber nachweisen kann.
§3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3.3 Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Finanzen
4.1 Der Verein finanziert seine Arbeit aus Spenden Dritter oder fördernder Mitglieder sowie aus Mitgliedsbeiträgen.
4.2 Der Verein erhebt Beiträge. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
4.3 Da der Verein keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt, werden Projektfinanzierungen aus Zuwendungen gesondert abgerechnet und ausgewiesen.
4.4 Über die Verwendung der Finanzmittel beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands, bei Bedarf durch Feststellung eines jährlichen Wirtschaftsplanes.
§5 Ordentliche und fördernde Mitgliedschaft
5.1 Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden, wenn sie die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/in erforderlich.
5.2 Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur stimmberechtigen Teilnahme an der Mitgliederversammlung.
5.3 Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitteilung über Annahme oder Ablehnung der Mitgliedschaft muss in Textform erfolgen. Gegen die Ablehnung kann schriftlich die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann entscheidet.
5.4 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Mitteilung der Annahme. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss, Tod natürlicher Personen bzw. Auflösung und Erlöschung juristischer Personen.
5.4.1 Der Austritt wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen. Er ist fristlos wirksam. Die Beitragspflicht für das laufende Beitragsjahr bleibt hiervon unberührt.
5.4.2 Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht die Mitgliedschaft. Sofern die Mitgliedschaft ein Jahr ruht, kann der Vorstand diese durch Streichung beenden.
5.4.3 Mitglieder, die gegen die Ziele des Vereins verstoßen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Beschluß muß dem Mitglied in Textform mitgeteilt werden, der Vorstand muß dem Mitglied auf Verlangen eine Anhörung gewähren. Das Mitglied kann die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
5.5 Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1 Die Mitglieder haben nach Maßgabe der Satzung:
6.1.1 das aktive und passive Wahlrecht,
6.1.2 das Recht, Kandidatinnen und Kandidaten für den Vorstand und für die Finanzprüfer/innen zu nominieren und Anträge zu stellen,
6.1.3 das Recht, Tagesordnungspunkte für die Mitgliederversammlung vorzuschlagen.
6.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.
§7 Organe des Vereins
7.1 Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8 Mitgliederversammlung
8.1 Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen:
8.1.1 die Genehmigung des Finanzberichtes,
8.1.2 die Entlastung des Vorstandes,
8.1.3 die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
8.1.4 die Bestellung von Finanzprüfer/innen,
8.1.5 die Satzungsänderungen,
8.1.6 die Genehmigung der Beitragsordnung,
8.1.7 die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
8.1.8 die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
8.1.9 die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
8.1.10 die Auflösung des Vereins.
8.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Kalenderjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Zur Wahrung der Frist reicht die Aufgabe der Einladung zur Post an die letzte bekannte Anschrift oder die Versendung an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Hierbei sind die Tagesordnung bekannt zu geben und der Mitgliederversammlung die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle in Textform einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
8.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind jedoch gültig, wenn die Beschlussfähigkeit vor der Beschlussfassung nicht angezweifelt worden ist. Ist die Mitgliederversammlung aufgrund mangelnder Teilnehmerzahl nicht beschlussfähig, ist die darauf folgende ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ungeachtet der Teilnehmerzahl beschlussfähig.
8.4 Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.
8.5 Jedes Mitglied, welches mit den Beiträgen nicht im Rückstand ist, hat eine Stimme. Juristische Personen haben eine/n Stimmberechtigte/n schriftlich zu bestellen. Stimmen können nicht übertragen werden.
8.6 Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
8.7 Die Mitgliederversammlung wählt den/die Versammlungsleiter/in, den Vorstand und die Finanzprüfer/innen. Bei der Wahl des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden und des/der Schatzmeisters/in ist gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei der Wahl der Finanzprüfer/innen sind diejenigen beiden Kandidatinnen oder Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet in beiden Fällen das Los.
§9 Vorstand
9.1 Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in.
9.2 Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
9.3 Sind zwei oder mehr Vorstandsmitglieder dauerhaft an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
9.4 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Damit auch nach Ablauf der Amtsdauer eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung gesichert ist, bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
9.5 Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter/innen; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
9.6 Der/die Schatzmeister/in überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Er/sie hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er/sie unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den Finanzprüfer/innen des Vereins zur Prüfung zur Verfügung.
9.7 Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
9.8 Der Vorstand kann “Fachliche Beiräte” oder “Wissenschaftliche Beiräte” einrichten, die für den Verein beratend und unterstützend tätig werden; in die Beiräte können auch Nicht-Mitglieder berufen werden.
9.9 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
9.10 Der Vorstand ist berechtigt, jene Änderungen oder Ergänzungen der Gründungssatzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Änderungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über die bei Wahlen und Beschlüssen notwendigen Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung beziehen.
§10 Finanzprüfer/innen
10.1 Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Finanzprüfer/innen. Sie haben das Recht, die Kasse sowie die Buchungsunterlagen des Vereins jederzeit zu kontrollieren. Nach Durchführung ihrer Prüfung informieren sie den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
10.2 Die Finanzprüfer/innen dürfen dem Vorstand nicht angehören.
10.3 Die Finanzprüfer/innen sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
10.4 Die Mitgliederversammlung kann, sofern keine Mitglieder für das Amt der Finanzprüfer/innen kandidieren, abweichend bis zur nächsten Mitgliederversammlung Dritte mit der Finanzprüfung beauftragen, auch wenn diese dem Verein nicht angehören.
§11 Auflösung des Vereins
11.1 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Wau Holland Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Historie
- 2019-04-26: Gründungsfassung
- 2019-05-16: Durch das Finanzamt korrigierte Fassung